Allgemeines Hygienekonzept für die Sporthallen in Oberndorf a. N.

Die Stadtverwaltung hat dieses Konzept wie folgt erstellt:

1. ALLGEMEINES

Das vorliegende Hygienekonzept richtet sich an alle, die die stadteigenen Hallen bestimmungsgemäß benutzen, soweit es sich nicht um Schulveranstaltungen handelt.

Das Hygienekonzept ist von allen Nutzern in den Sporthallen zwingend einzuhalten.

Der sportartenbezogene Hygieneplan ist vom Verein, unter Einhaltung der Vorgaben des jeweiligen Fachverbandes, selbst zu erstellen und muss jederzeit für berechtigte Personen einsehbar sein. Die Nutzer müssen sich über die aktuell geltenden Bestimmungen eigenständig informieren.

Der Übungsleiter/Trainer ist für die Einhaltung des Hygienekonzepts sowie für die Durchführung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (innerhalb einer Trainingseinheit) unmittelbar verantwortlich.

Werden Vorgaben dieses Hygienekonzepts nicht eingehalten, behält sich die Stadt Oberndorf a. N. als Träger und Betreiber der Sporthallen das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen bzw. die Nutzung zu untersagen.

Für kulturelle Veranstaltungen oder Versammlungen hat dieses Konzept ebenfalls Gültigkeit. Hierbei sind jedoch die speziellen Bestimmungen zu beachten, die der Nutzer in den individuell zu erstellenden Hygieneplan zu berücksichtigen hat.

2. HALLENNUTZUNG

Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern, besser 2 Metern, eingehalten werden. Kontakt muss vermieden werden, wann immer es die sportliche Tätigkeit nicht erfordert.

Bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung oder von Fieber ist das Betreten der Sportanlage untersagt.

Ebenfalls ausgeschlossen von der Teilnahme am Sportbetrieb sind Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu COVID-19-Fällen hatten.

Sollten Personen während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, so haben diese umgehend die Sportstätte zu verlassen.

Zum Nachweis von Infektionsketten ist der Übungsleiter verpflichtet, über die jeweilige Nutzung mit Datum und Uhrzeit eine Teilnehmerliste mit Name, Adresse und Telefonnummer bzw. E-Mail zu führen und auf Verlangen von berechtigten Personen (Gesundheitsamt)- diesem vorzuzeigen. Diese Listen sind 4 Wochen datenschutzrechtlich konform aufzubewahren und danach zu vernichten. Die Betroffenen sind entsprechend Artikel 13 der Verordnung (EU 2016) 679 in geeigneter Weise über die Datenerhebung zu informieren. Ausgenommen von der Kontaktdatenerfassung ist die kontaktfreie Sportausübung im Freien ohne Wettkampf, ohne Zuschauerbeteiligung sowie ohne Nutzung von Duschen und Umkleiden. Die Dokumentationspflicht aller Teilnehmer gilt auch im Wettkampfbetrieb.

Um den Begegnungsverkehr in und um das Sporthallengelände und damit Kontakte möglichst zu vermeiden, ist eine Überschneidung zwischen den verschiedenen Nutzergruppen nicht gestattet. Beim Betreten und Verlassen der Sporthalle herrscht Maskenpflicht.

Die Nutzer haben außerhalb des Trainings sowie bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie in den Sanitärbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Nutzung der Umkleidekabinen und Duschen ist gestattet, jedoch ist hier vor allem der nötige Abstand einzuhalten und ein Verweilen zu vermeiden ist. Die Nutzung der Toiletten mit den sich unmittelbar dort befindenden Waschbecken ist erlaubt.

Vor Betreten der Sporthalle muss die Handhygiene in geeigneter Weise gewährleistet werden (Händewaschen oder Hand-Desinfektion). Jeder Nutzer ist verpflichtet, ausreichend Desinfektionsmittel mitzubringen und gemäß den Hygieneregeln davon Gebrauch zu machen (auch Desinfektionstücher möglich).

Für eine ausreichende Durchlüftung der Hallen muss gesorgt werden.

Sportgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen (ggf. mit Desinfektionstüchern).Der Übungsleiter/Trainer der jeweils letzten Trainingsgruppe des Tages ist dafür verantwortlich, dass bei Verlassen der Halle alle Fenster und Türen richtig verschlossen sind.

3. PERSÖNLICHE HYGIENE

Bei Krankheitszeichen jeglicher Art ist das Betreten der Sporthalle untersagt. Der Mindestabstand von 1,50 Metern, besser 2 Metern, zu anderen Menschen ist einzuhalten, sofern es die sportliche Tätigkeit erlaubt. Berührungen (außer bei der sportlichen Ausübung), Umarmungen und Händeschütteln sind verboten.

Auf eine gründliche Händehygiene (z.B. nach dem Betreten der Sportstätte, vor und nach dem Toilettengang, vor und nach der Benutzung von Sportgeräten) ist zu achten. Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen. Husten- und Niesetikette einhalten: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter wirken darauf hin, dass Risikopersonen mit gesundheitlichen Vorbelastungen nach den Kriterien des Robert-Koch-Instituts nicht am Training teilnehmen, bei dem sie einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.

4. ZUSCHAUER

Zuschauer während des Trainings sind generell zu vermeiden, da jeder Zuschauer namentlich und mit Anschrift erfasst werden muss.

Während des Wettkampfbetriebes: Zuschauer, Besucher, Personal müssen namentlich mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift erfasst werden. Diese Daten müssen vom Nutzer vier Wochen lang gespeichert werden und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Sitzplätze (bitte auf Mindestabstand achten) müssen fest zugeordnet werden. Eine eventuelle Ticketausstellung erfolgt personalisiert.

Bei der Vergabe von Stehplätzen genügt eine Kontaktdatenerfassung der Zuschauer, der Mindestabstand ist jedoch immer zu wahren. Zuschauer und Besucher sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID19-erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Sportveranstaltung ausgeschlossen ist.

Zuschauer und Besucher sind über das Einhalten des Abstands von 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände zu informieren. Auch für Zuschauer besteht Maskenpflicht für die Dauer der Sportveranstaltung, lediglich auf dem Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden.

Bei einer eventuellen Verpflegung von Zuschauern und Sportlern (z.B. Kiosk) gelten die bestehenden Vorschriften für den Gastronomiebetrieb (6. BayIfSMV, § 13).

5. RAUMHYGIENE FÜR DIE SPORTHALLE

Die Sporthalle, die Toilettenanlagen und Umkleiden werden bei Belegung einmal am Tag im Auftrag der Stadt Oberndorf a. N. gereinigt. Vor der Aufnahme der Nutzung hat sich der Nutzer zu vergewissern, dass sich die zu nutzenden Geräte und Einrichtungen in einem sauberen Zustand befinden; bei erkennbarer Verschmutzung hat der Nutzer unter Anlegen von Handschuhen die Säuberung/Desinfektion selbst vorzunehmen.

Empfohlen wird eindringlich eine mehrmalige Desinfektion der Türklinken. Die Verantwortung liegt hier beim Nutzer. In den Toilettenanlagen stehen Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereit. In den Toilettenräumen dürfen sich stets nur einzelne Nutzer (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten.

6. WEGEFÜHRUNG

Es ist darauf zu achten, dass es zu keinen Warteschlangen auf dem Hallengelände kommt. Dabei sind die Abstandsregeln und Hygieneregeln strikt einzuhalten. In Abhängigkeit der örtlichen und baulichen Gegebenheiten der einzelnen Sporthallen ist auf ein Wegekonzept (Bodenmarkierung, Pfeile, Einbahnstraßenregelung) zu achten. Unnötiges Verweilen in der gesamten Halle sowie davor ist verboten.

Stand: 30. September 2020

TTSB Aistaig e.V.

Zähringerstr. 15
78727 Oberndorf am Neckar
Deutschland


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